Gewerbeberechtigung
Teilleistungen
Gewerbeberechtigung - Zurücklegung
Eröffnung einer Filiale
Änderung des Standortes
Schließung einer Filiale
Namensänderungen
Gewerbe - Rechtsnachfolge - Umgründung
Gewerbe - Rechtsnachfolge - Fortbetrieb
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Bestellung
Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Ausscheiden
Gewerbe - Ausweise für bestimmte Berufe
Feststellung individuelle Befähigung
Gewerbeausschluss vom Nachsicht
EWR-Bescheinigungen - Ausstellung
GISA-Auszug, Auskünfte aus dem GISA
Ausnahmen von Schutzbestimmungen
Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart
Gastgewerbe - Abweichende Maßnahmen - Mindestausstattung
Allgemeine Informationen
Hier finden Sie unter anderem die GISA Online-Formulare |
Gewerbliches Berufsrecht - Verwaltung - Land Steiermark |
Tätigkeiten, die selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, unterliegen der Gewerbeordnung (GewO). Dabei wird zwischen reglementierten und freien Gewerben unterschieden.
Bei reglementierten Gewerben bedarf es eines Befähigungsnachweises (z.B. Tischlerin/Tischler, Metalltechnik, Ingenieurbüros). Die Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen freie Gewerbe (z.B. Betrieb von Tankstellen). Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich als reglementierte Gewerbe eingestuft werden, zählen zu den freien Gewerben.
Einige Tätigkeiten sind von der Gewerbeordnung ausgenommen. Das sind zum Beispiel die Land- und Forstwirtschaft oder der Bergbau. Auch selbstständige Berufe wie beispielsweise Ärztin/Arzt, Notarin/Notar und Apothekerin/Apotheker unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern sind durch andere Gesetze geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der Gewerbeordnung.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
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