Familienangehöriger - Erstantrag
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Familienangehörige aus Drittstaaten können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte/r Österreicherin/Österreicher oder nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte/r EWR-Bürgerin/EWR-Bürger ist, oder als Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat und
- dauerhaft in Österreich wohnhaft ist.
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen
- Ehegattinnen/Ehegatten,
- eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und
- ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Zuständige Stelle
Für die Erstantragstellung:
Grundsätzlich die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem
Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen
aufenthalts der Familienangehörigen/des Familienangehörigen in
Österreich ist jedoch die Antragstellung im Inland zulässig.
Weiters sind bestimmte Personengruppen berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Befristete Aufenthaltstitel:
- ? 212 für Personen über 6 Jahren
- ? 192 für Kinder unter 6 Jahren
Unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -& nbsp;EU":
- ? 277 für Personen über 6 Jahren
- ? 257 für Kinder unter 6 Jahren
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
- ? 44,10
Bestätigung über die Antragstellung für eine "Blaue Karte EU" gemäß 50a Abs. 3 NAG:
- ? 44,10
Für den Aufenthaltstitel eines in Österreich geborenen Kindes müssen bei der ersten Beantragung bis zum 2. Geburtstag des Kindes keine Gebühren bezahlt werden.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten anfallen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
