Bergführer / Schiführer

Allgemeine Informationen

Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers bedarf einer Befugnis, die von der zuständigen Behörde erteilt wird.

Berg- und Schiführerinnen- bzw. Berg- und Schiführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Berg- und Schitouren, führen oder begleiten, wozu insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren zählen. Hauptaufgabe einer Berg- oder Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Berg- und Schiführerin oder als Berg- und Schiführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis über die behördlich befugten Berg- und Schiführerinnen und Berg- und Schiführer (Berg- und Schiführerverzeichnis) zu führen. In diesem Verzeichnis sind die persönlichen Daten und die wesentlichen Angaben über die Befugnis festzuhalten. Auf Anfrage erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Befugnis Auskünfte.

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Erteilung der Ausübungsbefugnis
  • die Anerkennung von Befähigungsnachweisen

Folgendes muss bei der Behörde angezeigt werden:

  • die Zurücklegung der Befugnis
  • die Unterbrechung/Wiederaufnahme der Tätigkeit

Die Befugnis wird entzogen, wenn

  • nachträglich festgestellt wird, dass eine der persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Befugnis zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber die Verlässlichkeit oder die gesundheitliche Eignung verliert
  • bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, die auf das Fehlen der erforderlichen fachlichen Eignung zurückzuführen sind oder
  • die Befugnisinhaberin bzw. der Befugnisinhaber zweimal hintereinander ohne Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Fortbildungskurse nicht besucht hat

Hinweis: In anderen Staaten niedergelassene Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer sind befugt, ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in der Steiermark auszuüben. Ist das Berg- und Schiführerwesen in diesem Staat nicht reglementiert, muss die Person den Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben. Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer richtet sich nach § 9 des  Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - StBRG 2020

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



Letzte Aktualisierung

21.12.2021

Zuständigkeit

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