Privatschadensausweis
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Bund und das Land Steiermark gewähren im Verhältnis 60:40 eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
- Hochwasser
- Erdrutsch
- Vermurung
- Lawinen
- Erdbeben
- Schneedruck
- Orkan
- Bergsturz oder
- Hagel
entstanden sind.
Beachten! Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden nicht anerkannt.
Hinweis: Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, denen ein Schaden im Vermögen entstanden ist. Gemeinden erhalten eine Entschädigung über die Abteilung 7.
Die Mindestschadenssumme ist mit 1.000 Euro festgesetzt.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigung:
- physische Personen (Einzelpersonen) oder
- juristische Personen mit Ausnahme derGebietskörperschaften
- Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstandensein.
- Der Schaden muss innerhalb der Steiermark aufgetretensein.
Fristen
- Gebäudeschäden sind binnen 2Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
- Ernte-, Flur- oder Viehschäden, Schäden durchErdrutsch sowie Schäden an privatenStraßen, Wegen oder Brücken sind binnen6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste oderSchäden an privaten Forststraßen und–brücken sind binnen 6 Monatenab Schadeneintrittsdatum vor der Sanierung zu melden.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Für die Verfahrensabwicklung:
Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
Für die Antragstellung:
Sie können den Antrag über das Online-Formular auf der Seite www.agrar.steiermark.at einbringen oder zur Unterstützung sich an jede steirische Gemeinde bzw. an das Magistrat Graz wenden.
Abhängig von der Schadenursache werden die Anträge zur Bearbeitung weitergeleitet:
- Schäden an Gebäuden oder baulichen Anlagen samt etwaigem Inventar: Baubezirksleitung
- Schäden an Flur, Ernte oder Vieh: allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen
- Schäden an Wald oder Waldbodenverlust sowie Schäden an privaten Forststraßen oder -brücken: Bezirksforstinspektion
- Schäden durch Erdrutsch: Abteilung 14
- Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken: Abteilung 7
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag mit Hilfe des Online-Formulars Privatschadensausweis von zu Hause aus einbringen oder den Schaden beim zuständigen Gemeindeamt bzw. in Graz beim Magistrat/Bezirksamt melden.
Der Privatschadensausweis wird an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat Graz übermittelt. Diese wiederum leitet die Anträge abhängig von der Schadensursache an die zuständigen Sachverständigen bei der Baubezirksleitung, Bezirksforstinspektion, Abteilung 7 oder Abteilung 14 bzw. an allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige weiter, die eine Schadensschätzung durchführen.
Abhängig von der Schadenursache werden die Entschädigungen von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Magistrat Graz oder von den Abteilungen 7, 10 oder 14 ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Fotos des Katastrophenschadens
- bei Bestehen einer Versicherung: eine Versicherungsbestätigung
- Rechnungen oder Angebote auf Grund des Schadens (sofern bereits vorhanden)
Rechtsgrundlagen
- Katastrophenfondsgesetz 1996 i.d.g.F.
- Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark
- Durchführungserlass der Landesforstdirektion betreffend die Erhebung, Schätzung und Entschädigung für durch kleinräumige Ereignisse geschädigte Wälder und dauernden Waldbodenverlust.
- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark
Hilfe
Baranweisung:
Die mit der Baranweisung (Post) verbundenen Kosten sind von der Beihilfenbezieherin bzw. vom Beihilfenbezieher zu tragen.
Prozessmodell
Ablaufplan im Schadensfall und weitere Informationen:
http://www.agrar.steiermark.at/cms/beitrag/10178137/12722299
Datenschutzrechtliche Informationen
